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A Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer
Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Lieferung
Lieferkosten sollen schriftlich vereinbart werden.
Halten wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir dies zu
vertreten, haften wir auf Einsatz eines vom Kunden
nachgewiesenen Schadens, dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist, so geht die
Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem
mit der Ausführung der Versendung Beauftragten überlassen.
3. Preise
Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses.
Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung
ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben,
vor allem solche, die sich aus
der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben, übersteigt die
Preiserhöhung 10 % des ursprünglich
vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Geschäften mit Unternehmen sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tag der
Lieferung berechtigt, über eine
Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen
handelt. Das Recht auf
Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem
Verantwortungsbereich liegen.
4. Zahlung
Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.
Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Warenschecks entgegen zu nehmen, nehmen wir die herein,
geschieht das nur erfüllungshalber.
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5 % bei Geschäften mit Verbrauchern,
in Höhe von 8 % bei Geschäften mit Unternehmern über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen
eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.
Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EURO ansetzen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern
gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns erfüllt sind. Für Geschäfte mit Unternehmen gelten folgende weitere Bestimmungen:
Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zu Sicherungsübereignung
oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden
Forderungen tritt unser Kunde bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils.
Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen
in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen
Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste
vorzulegen. Zur Festestellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unserer Kunden haben wir in diesem Fall das
Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.
Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um
mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware
montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere
Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom
Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.
Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen
Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurücktreten. Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen
wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.
6. Sachmängelhaftung
Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel:
- auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und LKW-Reifen)
- auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und runderneuerte LKW-Reifen
- auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware
Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang beim Kunden) der Ware an unseren Kunden.
Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüchen auf Schadenersatz nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit trifft, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen.
Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular
übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.
Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs werden wir den beanstandeten Reifen auf unsere Kosten an den Kunden
zurücksenden, wenn er das innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.
Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.
Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden)
schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei Nichteinhaltung
dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt.
Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche
nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des Kunden auf Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
zu wählen.
Sollten zwei Versuche der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.
Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift
zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.
Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich
darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder
verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,
c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,
d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße
und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische
Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,
f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden,
g) Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden
sind,
h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrtstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt,
wir haben unseren Kunden bei Lieferung darauf hingewiesen,
i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden,
j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen
sind,
k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung
(Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (LKW-/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.
Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden
Aufwendungen.
Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen sollen durch die unabhängige Schiedsstelle
des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V., Bonn beigelegt werden, wenn unser Kunde oder
wenn wir im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die
Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung
etwaiger Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist, sie stellt ihre
Tätigkeit ein, wenn dies während des Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide
Parteien kostenlos.
7. Haftung
Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften
wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden, oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder
durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung entstanden ist.
Wir haften außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden. Dies gilt nicht,
soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt.
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen Schäden.
Haftungsbegrenzung und -ausschluss gelten ferner nicht falls und soweit wir noch den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
haften.
B Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswerkkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind
die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist
an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies
im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach
seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen,
außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der
Übernehme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten kann, besteht aufgrund bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch
nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zu Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit das
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen, im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
des Ersatzaggregats oder Teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich
macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 1 Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den
Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche
des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten
in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des
Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb
wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 60 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers
angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen
Frist zu Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zu Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit
verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höherer Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
sowie für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden
sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zu vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den
Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechselund
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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